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ZR1 2025 34

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2025-03-21 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 21. März 2025

Referenz

ZR1 25 34

Instanz

Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14. März 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, vom 14. März 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 19. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ am

20. März 2025 aufforderte, sich bis Freitag, 21. März 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,

dass die Klinik A._____ mit Entscheid vom 19. März 2025 die fürsorgerische Unterbringung aufhob und den Entlassungsentscheid dem Obergericht des Kantons Graubünden am 20. März 2025 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

ist und am

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

3.

4.

Beschwerde

Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

wird

zufolge

Gegenstandslosigkeit

am

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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